Geistiges Eigentum - eine Komplementarerscheinung zum Sacheigentum?, Hardback Book

Geistiges Eigentum - eine Komplementarerscheinung zum Sacheigentum? Hardback

Part of the Jus Privatum series

Hardback

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Description

Geistiges Eigentum ist ein Begriff, der seit gut zehn Jahren wieder vermehrt im Gesprach ist.

Der Gesetzgeber hat den Terminus 1990 mit dem 'Gesetz zur Starkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekampfung der Produktpiraterie' erneut aufgegriffen.

Eine zweite Quelle der Renaissance des Begriffes 'Geistiges Eigentum' ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Immaterialguterrechte fallen unter den weiten verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG und werden vom Gericht als 'geistiges Eigentum' bezeichnet.

Die international gebrauchliche Bezeichnung 'Intellectual Property' verweist ebenfalls auf den Terminus 'geistiges Eigentum'.

Dennoch ist der Begriff in Deutschland vielen methodischen Anfeindungen ausgesetzt.

Insbesondere wird kritisiert, dass er die Unterschiede zwischen dem Sacheigentum und den Immaterialguterrechten verwische.

Ausgeloest wird der Konflikt durch den unklaren Bedeutungsgehalt.

Ist 'geistiges Eigentum' nur eine politische Metapher oder verbirgt sich hinter dem Terminus eine Einrichtung, die den Regelungsgehalt des 90 BGB beruhrt?

Handelt es sich um ein subjektives Recht oder eine Theorie, die den Geltungsgrund eines subjektiven Rechts beschreibt?

Zur Beantwortung dieser Frage bietet sich ein umfassender Vergleich von Sacheigentum und geistigem Eigentum an.

Volker Janich zeichnet zunachst die Entwicklungslinien des Begriffes 'geistiges Eigentum' nach und erlautert die Vielzahl der moeglichen Begriffsdeutungen.

Hierauf aufbauend vergleicht er die Schutzvoraussetzungen, Inhalte und Schutzmechanismen der Sonderschutzrechte mit den Prinzipien und Institutionen des Sachenrechts.

Er demonstriert einerseits die weitgehende Homogenitat der beiden Regelungsbereiche, verweist andererseits aber auch auf die Unterschiede sowohl zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum als auch innerhalb der jeweiligen Gruppen.

Abschliessend ermittelt Volker Janich, welche Konsequenzen aus der Strukturahnlichkeit zu ziehen sind.

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