Bereicherung durch Eingriff : Das Konzept des Zuweisungsgehalts im Spannungsfeld von Ausschliesslichkeitsrecht und Wettbewerbsfreiheit, Hardback Book

Bereicherung durch Eingriff : Das Konzept des Zuweisungsgehalts im Spannungsfeld von Ausschliesslichkeitsrecht und Wettbewerbsfreiheit Hardback

Part of the Jus Privatum series

Hardback

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Description

Reinhard Ellger untersucht die Herausgabe von Vermoegensvorteilen, die der Bereicherungsschuldner rechtsgrundlos durch Eingriff in die geschutzte Rechtssphare des Bereicherungsglaubigers erlangt hat.

Als Loesungsansatz legt der Autor den Zuweisungsgehalt absoluter subjektiver (Vermoegens-)Rechte als Abgrenzungskriterium fur den Anwendungsbereich der Eingriffskondiktion zugrunde.

Mit Hilfe der Property-Rights-Theorie arbeitet er anschliessend die Funktion der Eingriffskondiktion als Auffangordnung hinter der Vertragsordnung heraus.

Die Eingriffskondiktion kommt dann zum Einsatz, wenn exklusiv zugeordnete Ressourcen nicht durch einen Vertrag ubertragen werden, sondern dadurch, dass die eine Partei die Ressource ohne Zustimmung der anderen an sich bringt.

Als wesentliches Problem erweist sich hier die Abgrenzung des Bereichs der Wettbewerbsfreiheit des Bereicherungsschuldners von der Sphare des Bereicherungsglaubigers, die durch die Eingriffskondiktion geschutzt wird.

Dazu arbeitet Reinhard Ellger die oekonomischen Funktionen von Ausschliesslichkeitsrechten und Wettbewerbsfreiheit heraus.

Zudem ubertragt er die Ergebnisse seiner oekonomischen Analyse in den Bereich der Rechtsdogmatik und nutzt sie fur die Konturierung des Konzepts des Zuweisungsgehalts.

Auf dieser Basis untersucht er die in Betracht kommenden Rechtspositionen unter dem Aspekt, ob sie uber einen Zuweisungsgehalt in diesem Sinne verfugen und wie - unter Beachtung der Funktionsbedingungen des Wettbewerbs - dessen Grenzen zu bestimmen sind.

Abschliessend behandelt er den Anspruchsinhalt der Eingriffskondiktion.

Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob sich der Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebuhr richtet oder auch den Gewinn erfasst, den der Bereicherungsschuldner unter Nutzung des fremden Rechts erzielt hat.

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