§ 1004 BGB als Grundlage von Beweisverboten : Zur Verwertbarkeit personlichkeitsrechtsbeeintrachtigender Beweismittel im Zivilprozess, Paperback / softback Book

§ 1004 BGB als Grundlage von Beweisverboten : Zur Verwertbarkeit personlichkeitsrechtsbeeintrachtigender Beweismittel im Zivilprozess Paperback / softback

Part of the Veroffentlichungen zum Verfahrensrecht series

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Sandy Bernd Reichenbach setzt sich mit der aktuellen Diskussion um die Zulassigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel auseinander.

Die Verwertbarkeit heimlicher Ton- und Bildaufnahmen, so genannter Lauschzeugen und anderer rechtswidrig erlangter Beweismittel ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung nach wie vor streitig.

Verbreitet leitet man ihre Unzulassigkeit aus einer einzelfallbezogenen verfassungsrechtlichen Interessenabwagung ab.

Dabei wird allerdings der Anwendungsvorrang des einfachen Gesetzesrechts verkannt.

Ausserdem stellt die Verwendung persoenlichkeitsrechtsbeeintrachtigender Beweismittel im Zivilprozess keine hoheitliche, sondern eine privatautonome Beeintrachtigung des Beweisgegners durch den Beweisfuhrer dar.

Ihre Unzulassigkeit kann sich daher allein aus dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ( 1004 BGB) ergeben.

Das Zivilprozessrecht steht einem Ruckgriff auf dieses zivilrechtliche Instrumentarium nicht entgegen.

Die drohende Beeintrachtigung des Beweisgegners ( 1004 Abs. 1 BGB) folgt aus dem bevorstehenden Eingriff in sein Persoenlichkeitsrecht, ohne dass es dafur einer Interessenabwagung bedarf ( 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 201 StGB bzw. 22 KUG sowie 823 Abs. 1 BGB). Der Beweisgegner ist nicht zur Duldung der Beeintrachtigung verpflichtet ( 1004 Abs. 2 BGB). Der Beweisfuhrer kann das schlussig darlegbare Notwehrrecht gegen ein betrugerisches Prozessverhalten seines Gegners nicht beweisen.

Macht dieser den Unterlassungsanspruch im Wege der Beweiseinrede geltend, ist die persoenlichkeitsrechtsbeeintrachtigende Beweisfuhrung unzulassig, ohne dass darin eine Beweisvereitelung zu sehen ware.

Aus einem Verstoss gegen ein solches Beweiserhebungsverbot folgt allerdings kein Beweisverwertungsverbot.

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